Infoletter 20.02.2024 zum Thema Heizungsgesetz |
Themen in diesem Infoletter |
BEG: Neue Förderangebote bei der KfWNeue BEG Heizungsförderung: Erstellung einer BzAAufhebung Kombinationsverbot BEG EM mit BEG WG und BEG NWGGEG: Hinweis zur Informationspflicht beim HeizungseinbauAnträge bei der KfW für KFN, genossenschaftliches Wohnen und Barrierereduzierung werden wieder aufgenommenWartungsarbeiten im Kundenportal der KfW am 22.02.2024 |
BEG: Neue Förderangebote bei der KfW |
Voraussichtlich ab 27.02.2024 stehen bei der KfW neue Förderprodukte im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – die neue Heizungsförderung zum Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz, GEG) – zur Verfügung. Damit können Anträge für folgende Produkte gestellt werden:BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359)Damit sind bis zu 70 Prozent Zuschuss und zinsvergünstigte Ergänzungskredite für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen erhältlich. Alle Details der Förderung finden Sie in der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“. Sie wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist auch auf der Website des BMWK www.energiewechsel.de zu finden. Die neuen Förderkonditionen können bereits im Rahmen einer Übergangsregelung genutzt werden. Voraussichtlich ab 27.02.2024 ist die Antragstellung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser möglich. Die Antragstellung für Mehrfamilienhäuser/Wohneigentumsgemeinschaften startet voraussichtlich im Mai 2024, für Vermietende voraussichtlich im August 2024. Die entsprechenden Merkblätter finden Sie ab sofort auf den Produktseiten der KfW unter Formulare und Downloads: www.kfw.de/458; www.kfw.de/358 und 359 Förderanträge für weitere Effizienzmaßnahmen können weiterhin beim BAFA gestellt werden. Hier sind auch künftig bis zu 20% Zuschuss und neu zinsvergünstigte Ergänzungskredite erhältlich. |
Neue BEG Heizungsförderung: Erstellung einer BzA |
Ab dem 22.02.2024 kann für die BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt werden. Dies gilt für private Selbstnutzer im Einfamilienhaus. Hierfür ist im Online-Prüftool die neue Förderung „BEG Wohngebäude – Heizungsförderung“ auszuwählen. Mehr Informationen finden Sie dazu auf www.kfw.de/prueftool. Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf www.kfw.de/heizung. Die Kreditförderung „BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359)“ kann bei der Haus- bzw. Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage der KfW und/oder eines Zuwendungsbescheids des BAFA für eine Zuschussförderung nach der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ beantragt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Merkblättern. |
Aufhebung Kombinationsverbot BEG EM mit BEG WG und BEG NWG |
Mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Richtlinie für die BEG EM wurde das Kombinationsverbot der BEG EM mit der BEG WG/BEG NWG aufgehoben. Bislang war eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben möglich, d. h. eine erneute Antragstellung war erst nach Abschluss des Vorhabens und nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig. Wichtig ist, dass keine Kosten doppelt angesetzt werden. Das bedeutet, die Kosten für die neue Heizung sind aus den Gesamtkosten für die Sanierung zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude herauszurechnen. Die Kombination ist auch dann möglich, wenn eine Zusage für die BEG WG/BEG NWG aus dem Jahr 2023 oder den Vorjahren vorliegt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass für die neue Einzelmaßnahme kein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 29.12.2023 abgeschlossen wurde. Hinweis: Die Vorteile für ein Effizienzhaus Erneuerbare-Energien-Klasse bzw. Effizienzgebäude Erneuerbare-Energien-Klasse können bei dieser Kombination nicht genutzt werden. |
GEG: Hinweis zur Informationspflicht beim Heizungseinbau |
Zum 01.01.2024 ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Damit ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet muss mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen. Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen. Wichtig: In besonderen Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von den Anforderungen des GEG befreit werden. Bitte beachten Sie: Seit 01.01.2024 besteht eine Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG, wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen wollen, um über Kostenrisiken aufzuklären. Das Informationsblatt „Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung“, inklusive Bestätigungsformular finden Sie auf der Website der Informationskampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ des BMWK zum Download. Weiterführende Informationen zum Heizungstausch finden Sie hier:Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum GEGÜbersicht zum GEG auf www.energiewechsel.de/gegÜbersicht zur Förderung für die Erneuerung von Heizungsanlagen www.energiewechsel.de/begInformationen und Factsheets auf der Website des Gebäudeforums klimaneutral |
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Anträge bei der KfW für KFN, genossenschaftliches Wohnen und Barrierereduzierung werden wieder aufgenommen |
Die Antragstellung und Zusagetätigkeit für die Förderung Klimafreundlicher Neubau (KFN), Förderung genossenschaftlichen Wohnen und Barrierereduzierung – Investitionszuschuss wird wieder aufgenommen. Ab dem 20.02.2024 können wieder Anträge in den folgenden Produkten gestellt werden:Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (298)Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299)Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498/499)Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)Bereits eingegangene, aber noch nicht geprüfte Anträge werden wie gewohnt bearbeitet und – vorbehaltlich ausreichender Bundesmittel und Erfüllung der Fördervoraussetzungen – zugesagt. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den jeweiligen Produktseiten der KfW. |